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Fahrkostenregelung bei Krankenfahrten

Krankenkassen übernehmen Fahrkosten nach der Krankentransport-Richtlinie, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist und im Zusammenhang mit einer Kassenleistung steht.

Wer bekommt Kosten erstattet?

  • Merkzeichen aG, Bl oder H
  • Pflegegrad 4 oder 5
  • Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung
  • Hohe Behandlungsfrequenz (z. B. Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie)

Genehmigung

Grundsätzlich ist eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse nötig. Für Inhaber der oben genannten Merkzeichen oder Pflegegrade 3-5 (mit Mobilitätseinschränkung) gelten Fahrten mit Taxi oder Mietwagen jedoch bereits als genehmigt.

Wichtiger Hinweis

Fahrten mit dem Krankentransportwagen (KTW) sind weiterhin immer genehmigungspflichtig. Hierfür muss der Arzt eine medizinische Begründung auf der Verordnung angeben.

Tagesstationäre Behandlungen

Fahrtkosten zur tagesstationären Behandlung werden nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen übernommen. Hierbei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei ambulanten Behandlungen: Das Vorliegen der Merkzeichen aG, Bl oder H, ein Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung.

Zuzahlung & Befreiung

Die gesetzliche Zuzahlung für Krankenfahrten beträgt unabhängig vom Alter und Fahrzeugtyp 10 % der Fahrkosten – jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Fahrt. Dabei werden nie mehr als die tatsächlichen Kosten berechnet.

Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze überschreiten, können sich bei ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen.

Beratung & Kontakt

Unser Team unterstützt Sie kompetent bei allen Fragen rund um die Verordnung, Genehmigung und Abrechnung Ihrer Krankenfahrten. Wir helfen Ihnen, den Überblick im Bürokratie-Dschungel zu behalten, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Gesundheit konzentrieren können.

Das sollten Sie bereithalten:

  • Ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
  • Name und Versichertennummer Ihrer Krankenkasse
  • Ggf. schriftliche Genehmigung der Krankenkasse
  • Ggf. Befreiungsausweis von Zuzahlungen
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